Kindertagesstätten
Die Beiträge werden vom Träger der Kindertagesstätte eingezogen, bei dem Sie den Betreuungsvertrag geschlossen haben.
Sie können einen Antrag auf finanzielle Förderung der Beiträge beim Landkreis Wesermarsch stellen.
- http://www.landkreis-wesermarsch.de/uploads/files/antrag_kouebern_kitaeinricht_ausfuellbar.pdf
- Das Statut der Gemeinde Ovelgönne und die regulären Elternbeiträge für die Kinderbetreuung finden Sie hier
Hinweis:
Soweit die Kindertageseinrichtung für einen Zeitraum von bis zu 4 Wochen geschlossen oder die Leistung ganz oder teilweise vorübergehend nicht in Anspruch genommen wird, bleibt die Beitragspflicht bestehen. Das Aussetzen des Einzugs der Elternbeiträge nach Ablauf der vier Wochen, bzw. eine Rückerstattung erfolgt durch den Träger Ihrer Kindertagesstätte.
Kindertagespflege
Die Beiträge werden vom Träger der Kindertagesstätte eingezogen, bei dem Sie den Betreuungsvertrag geschlossen haben.
Sie können einen Antrag auf finanzielle Förderung der Beiträge beim Landkreis Wesermarsch stellen:
Bemessungsgrundlage des Kostenbeitrages in der Kindertagespflege
- Für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege werden gemäß § 90 Absatz1 Nr.3 SGB VIII Kostenbeiträge von den Erziehungsberechtigten, mit denen das Kind zusammenlebt, erhoben.
- Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrags richtet sich nach dem gesamten Jahresnettoeinkommen der Erziehungsberechtigten und nach dem Umfang der Betreuung. Die Berechnung des Jahresnettoeinkommens erfolgt in entsprechender Anwendung der §§ 90 Absatz 4 SGB VIII und 82 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Jahresnettoeinkommens ist grundsätzlich die Einkommenssituation zu Beginn der Kindertagespflege. Bei einer wesentlichen Veränderung der Einkommenssituation behält sich der Jugendhilfeträger die Möglichkeit vor, den Kostenbeitrag auf Antrag der Eltern oder aus eigener Veranlassung neu zu berechnen.
- Im Einzelnen werden folgende Einkommensgruppen und Kostenbeiträge festgelegt:
- Für die Nachtbetreuung in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr wird ab Einstufung in der Einkommensstufe 4 ein pauschaler Kostenbeitrag in Höhe von 5,00 € festgesetzt. Bei Einstufung in die Einkommensstufen 1, 2 und 3 wird für die Nachtbetreuung kein Kostenbeitrag erhoben.
- Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt der Erziehungsberechtigten verringert sich das maßgebliche Jahresnettoeinkommen um 2.500,00 €.
- Wird ein weiteres Kind in einer Kindertagespflege oder in einer beitragspflichtigen Kindertageseinrichtung betreut, ermäßigt sich der Kostenbeitrag um 30%. Für jedes weitere Kind ist ein Kostenbeitrag in Höhe von je 50 % zu leisten. Die Reihenfolge der Kinder bestimmt sich nach den monatlichen Betreuungsstunden, wobei das am längsten betreute Kind als erstes Kind gilt (Geschwisterermäßigung).
- Eine Ermittlung des Kostenbeitrags entfällt, wenn und solange die Beitragspflichtigen sich selbst durch eine schriftliche Erklärung der höchsten Einkommensstufe zuordnen.
- Die Erziehungsberechtigten, die ihr Einkommen innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Kindertagespflege nicht oder nicht vollständig nachweisen, werden der höchsten Einkommensgruppe zugeordnet.
- Empfänger von Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), dem SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden für die Dauer des nachgewiesenen Leistungsbezugs in der Einkommensstufe 1 eingestuft.
Kostenbeitragspflicht
- Die Kostenbeitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag der regelmäßigen Betreuung. Der Kostenbeitrag ist so lange zu zahlen, bis das Kind beim Landkreis Wesermarsch von der Kindertagespflege abgemeldet wird. Der Kostenbeitrag ist auch dann zu entrichten, wenn das Kind aus Gründen, die der Landkreis oder die Kindertagespflegeperson nicht zu vertreten haben, der Kindertagespflege fernbleibt.
- Für Kinder in der Kindertagespflege ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt auf den Kostenbeitrag der Erziehungsberechtigten in dem Umfang analog der Regelungen zur Beitragsfreiheit für Kinder in Kindertagesstätten.
- Über die Höhe des Kostenbeitrages wird ein schriftlicher Bescheid erlassen. Der Kostenbeitrag ist bis zum 10. eines Monats an den Landkreis Wesermarsch zu entrichten. Rückständige Beträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
- Kommt der Zahlungspflichtige seiner Zahlungsverpflichtung schuldhaft an zwei aufeinander folgenden Monaten nicht nach, kann die Förderung der Kindertagespflege eingestellt werden. Die Kindertagespflegeperson wird hierüber vom Jugendamt informiert.
- In den Fällen des § 4Absatz7 dieser Satzung wird der Kostenbeitrag nachträglich auf Nachweis der tatsächlich erbrachten Betreuungsstunden fällig.
- Ist der Kostenbeitrag den Erziehungsberechtigten und dem Kind nicht zuzumuten, kann er gemäß § 90 Abs.3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise vom Landkreis Wesermarsch erlassen werden. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung ist § 90 Abs. 4 SGB VIII anzuwenden.